Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/06/0087

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/06/0087

Entscheidungsdatum

22.09.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Uneinsichtigkeit des Besch allein weist nicht zwingend auf einen Zustand nach Paragraph 3, Absatz eins, oder 2 VStG hin, weil nach der Lebenserfahrung uneinsichtig auch dann gehandelt wird, wenn keine Bewußtseinsstörung, keine krankhafte Störung der Geistestätigkeit und keine Geistesschwäche vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060087.X02

Im RIS seit

22.09.1992

Dokumentnummer

JWR_1992060087_19920922X02

Rechtssatz für 92/06/0122

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/06/0122

Entscheidungsdatum

22.09.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/22 92/06/0087 2 (das gleiche gilt auch für das beharrliche Wiederholen der strafbaren Handlung allein).

Stammrechtssatz

Die Uneinsichtigkeit des Besch allein weist nicht zwingend auf einen Zustand nach Paragraph 3, Absatz eins, oder 2 VStG hin, weil nach der Lebenserfahrung uneinsichtig auch dann gehandelt wird, wenn keine Bewußtseinsstörung, keine krankhafte Störung der Geistestätigkeit und keine Geistesschwäche vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060122.X01

Im RIS seit

22.09.1992

Dokumentnummer

JWR_1992060122_19920922X01