Die Uneinsichtigkeit des Besch allein weist nicht zwingend auf einen Zustand nach § 3 Abs 1 oder 2 VStG hin, weil nach der Lebenserfahrung uneinsichtig auch dann gehandelt wird, wenn keine Bewußtseinsstörung, keine krankhafte Störung der Geistestätigkeit und keine Geistesschwäche vorliegt.Die Uneinsichtigkeit des Besch allein weist nicht zwingend auf einen Zustand nach Paragraph 3, Absatz eins, oder 2 VStG hin, weil nach der Lebenserfahrung uneinsichtig auch dann gehandelt wird, wenn keine Bewußtseinsstörung, keine krankhafte Störung der Geistestätigkeit und keine Geistesschwäche vorliegt.