Verwaltungsgerichtshof
22.09.1992
92/06/0122
GRS wie VwGH E 1992/09/22 92/06/0087 2
(das gleiche gilt auch für das beharrliche Wiederholen der strafbaren Handlung allein).
Die Uneinsichtigkeit des Besch allein weist nicht zwingend auf einen Zustand nach Paragraph 3, Absatz eins, oder 2 VStG hin, weil nach der Lebenserfahrung uneinsichtig auch dann gehandelt wird, wenn keine Bewußtseinsstörung, keine krankhafte Störung der Geistestätigkeit und keine Geistesschwäche vorliegt.