Verwaltungsgerichtshof
22.09.1992
92/06/0087
Die Uneinsichtigkeit des Besch allein weist nicht zwingend auf einen Zustand nach Paragraph 3, Absatz eins, oder 2 VStG hin, weil nach der Lebenserfahrung uneinsichtig auch dann gehandelt wird, wenn keine Bewußtseinsstörung, keine krankhafte Störung der Geistestätigkeit und keine Geistesschwäche vorliegt.