Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/06/0049

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

92/06/0049

Entscheidungsdatum

09.04.1992

Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Das "Schonungsprinzip" des Paragraph 2, Absatz eins, VVG bedeutet, daß kein höherer Kostenvorschuß verlangt werden darf, als zur Bestreitung der Ersatzvornahme (und nicht etwa der Vornahme durch den Beschwerdeführer mit seinen Gewerbsleuten) erforderlich wäre (Hinweis E 29.4.1986, 86/05/0006, 0007, BauSlg 671). Eine Verpflichtung der Behörde, eine Ersatzvornahme für den Beschwerdeführer "so kostengünstig als möglich" zu gestalten, kann dem Gesetz nicht entnommen werden.

Schlagworte

VwRallg7 Verhältnismäßigkeitsgebot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060049.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1992060049_19920409X07