Verwaltungsgerichtshof
09.04.1992
92/06/0049
Das "Schonungsprinzip" des Paragraph 2, Absatz eins, VVG bedeutet, daß kein höherer Kostenvorschuß verlangt werden darf, als zur Bestreitung der Ersatzvornahme (und nicht etwa der Vornahme durch den Beschwerdeführer mit seinen Gewerbsleuten) erforderlich wäre (Hinweis E 29.4.1986, 86/05/0006, 0007, BauSlg 671). Eine Verpflichtung der Behörde, eine Ersatzvornahme für den Beschwerdeführer "so kostengünstig als möglich" zu gestalten, kann dem Gesetz nicht entnommen werden.