Die Aufnahme jener Tatumstände, die dem zweiten Satz des § 38 Abs 2 StVO entsprechen (Wortlaut:"Fahrzeuglenker, denen ein sicheres Anhalten nach Abs 1 nicht mehr möglich ist, haben weiterzufahren"), in den Spruch iSd § 44 a lit a VStG ist nicht erforderlich, wohl aber sind sie in der Begründung des Strafbescheides anzuführen.Die Aufnahme jener Tatumstände, die dem zweiten Satz des Paragraph 38, Absatz 2, StVO entsprechen (Wortlaut:"Fahrzeuglenker, denen ein sicheres Anhalten nach Absatz eins, nicht mehr möglich ist, haben weiterzufahren"), in den Spruch iSd Paragraph 44, a Litera a, VStG ist nicht erforderlich, wohl aber sind sie in der Begründung des Strafbescheides anzuführen.