Es trifft zwar zu, daß sich die Auskunftspflicht des § 103 Abs 2 KFG nur auf Kraftfahrzeuge bezieht, doch ist es nicht erforderlich, in der Lenkeranfrage das durch das amtliche Kennzeichen individualisierte Kraftfahrzeug ausdrücklich als solches zu bezeichnen.Es trifft zwar zu, daß sich die Auskunftspflicht des Paragraph 103, Absatz 2, KFG nur auf Kraftfahrzeuge bezieht, doch ist es nicht erforderlich, in der Lenkeranfrage das durch das amtliche Kennzeichen individualisierte Kraftfahrzeug ausdrücklich als solches zu bezeichnen.