Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.06.1992

Geschäftszahl

92/02/0068

Rechtssatz

Es trifft zwar zu, daß sich die Auskunftspflicht des Paragraph 103, Absatz 2, KFG nur auf Kraftfahrzeuge bezieht, doch ist es nicht erforderlich, in der Lenkeranfrage das durch das amtliche Kennzeichen individualisierte Kraftfahrzeug ausdrücklich als solches zu bezeichnen.