Verwaltungsgerichtshof
17.06.1992
92/02/0068
Es trifft zwar zu, daß sich die Auskunftspflicht des Paragraph 103, Absatz 2, KFG nur auf Kraftfahrzeuge bezieht, doch ist es nicht erforderlich, in der Lenkeranfrage das durch das amtliche Kennzeichen individualisierte Kraftfahrzeug ausdrücklich als solches zu bezeichnen.