Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/18/0056

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/18/0056

Entscheidungsdatum

26.04.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Eine erstmals im Straferkenntnis erfolgte unrichtige Angabe der Jahreszahl des Tatzeitpunktes, die irrtümlich auch in den Berufungsbescheid übernommen wurde, kann durch einen von der Berufungsbehörde erlassenen Bescheid gem Paragraph 62, Absatz 4, AVG berichtigt werden, wenn die Unrichtigkeit für den Besch deshalb offenkundig war, weil nicht nur in der dem Straferkenntnis vorausgegangenen Strafverfügung, sondern auch in drei Ladungsbescheiden die richtige Tatzeit angegeben worden war und sich der Besch selbst - wie aus seinen Schriftsätzen erkennbar - der richtigen Tatzeit bewußt war (Hinweis E 19.2.1982, 82/02/0013).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung Schreibfehler Berufungsverfahren Befugnisse der Berufungsbehörde hinsichtlich Tatbestand und Subsumtion

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180056.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2010

Dokumentnummer

JWR_1991180056_19910426X02