Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.1991

Geschäftszahl

91/18/0056

Rechtssatz

Eine erstmals im Straferkenntnis erfolgte unrichtige Angabe der Jahreszahl des Tatzeitpunktes, die irrtümlich auch in den Berufungsbescheid übernommen wurde, kann durch einen von der Berufungsbehörde erlassenen Bescheid gem Paragraph 62, Absatz 4, AVG berichtigt werden, wenn die Unrichtigkeit für den Besch deshalb offenkundig war, weil nicht nur in der dem Straferkenntnis vorausgegangenen Strafverfügung, sondern auch in drei Ladungsbescheiden die richtige Tatzeit angegeben worden war und sich der Besch selbst - wie aus seinen Schriftsätzen erkennbar - der richtigen Tatzeit bewußt war (Hinweis E 19.2.1982, 82/02/0013).