Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/17/0218

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

88/17/0218

Entscheidungsdatum

21.05.1992

Index

L34008 Abgabenordnung Vorarlberg
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgVG Vlbg 1984 §102 Abs1;
BAO §236 Abs1;

Rechtssatz

Eine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung kann gegeben sein, wenn bei Anwendung des Gesetzes im Einzelfall ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Die Bestimmung des Paragraph 236, Absatz eins, BAO soll der Abgabenbehörde die Möglichkeit eröffnen, eine infolge der besonderen Umstände des Einzelfalles eingetretene besonders harte Auswirkung der Abgabenvorschriften, die der Gesetzgeber, wäre sie vorhersehbar gewesen, vermieden hätte, zu mildern. Nachteilige Folgen, die alle Wirtschaftstreibenden in ähnlicher Lage treffen, Konjunkturschwankungen oder Geschäftsvorfälle, die dem Bereich des allgemeinen Unternehmerwagnisses zuzuordnen sind, rechtfertigen eine Nachsicht nicht (Hinweis E 4.10.1985, 82/17/0021; E 23.9.1988, 85/17/0121, E 2.12.1988, 87/17/0265, E 24.11.1989, 87/17/0146, E 18.1.1990, 89/16/0102).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988170218.X03

Im RIS seit

21.05.1992

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1988170218_19920521X03

Rechtssatz für 90/17/0403

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

90/17/0403

Entscheidungsdatum

30.07.1992

Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;
LAO NÖ 1977 §183 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/21 88/17/0218 3

Stammrechtssatz

Eine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung kann gegeben sein, wenn bei Anwendung des Gesetzes im Einzelfall ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Die Bestimmung des Paragraph 236, Absatz eins, BAO soll der Abgabenbehörde die Möglichkeit eröffnen, eine infolge der besonderen Umstände des Einzelfalles eingetretene besonders harte Auswirkung der Abgabenvorschriften, die der Gesetzgeber, wäre sie vorhersehbar gewesen, vermieden hätte, zu mildern. Nachteilige Folgen, die alle Wirtschaftstreibenden in ähnlicher Lage treffen, Konjunkturschwankungen oder Geschäftsvorfälle, die dem Bereich des allgemeinen Unternehmerwagnisses zuzuordnen sind, rechtfertigen eine Nachsicht nicht (Hinweis E 4.10.1985, 82/17/0021; E 23.9.1988, 85/17/0121, E 2.12.1988, 87/17/0265, E 24.11.1989, 87/17/0146, E 18.1.1990, 89/16/0102).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990170403.X03

Im RIS seit

01.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1990170403_19920730X03

Rechtssatz für 93/17/0054

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/17/0054

Entscheidungsdatum

24.09.1993

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;
LAO Wr 1962 §183 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/21 88/17/0218 3

Stammrechtssatz

Eine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung kann gegeben sein, wenn bei Anwendung des Gesetzes im Einzelfall ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Die Bestimmung des Paragraph 236, Absatz eins, BAO soll der Abgabenbehörde die Möglichkeit eröffnen, eine infolge der besonderen Umstände des Einzelfalles eingetretene besonders harte Auswirkung der Abgabenvorschriften, die der Gesetzgeber, wäre sie vorhersehbar gewesen, vermieden hätte, zu mildern. Nachteilige Folgen, die alle Wirtschaftstreibenden in ähnlicher Lage treffen, Konjunkturschwankungen oder Geschäftsvorfälle, die dem Bereich des allgemeinen Unternehmerwagnisses zuzuordnen sind, rechtfertigen eine Nachsicht nicht (Hinweis E 4.10.1985, 82/17/0021; E 23.9.1988, 85/17/0121, E 2.12.1988, 87/17/0265, E 24.11.1989, 87/17/0146, E 18.1.1990, 89/16/0102).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993170054.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993170054_19930924X03

Rechtssatz für 92/17/0235

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

92/17/0235

Entscheidungsdatum

19.05.1994

Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;
LAO NÖ 1977 §183 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/21 88/17/0218 3

Stammrechtssatz

Eine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung kann gegeben sein, wenn bei Anwendung des Gesetzes im Einzelfall ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Die Bestimmung des Paragraph 236, Absatz eins, BAO soll der Abgabenbehörde die Möglichkeit eröffnen, eine infolge der besonderen Umstände des Einzelfalles eingetretene besonders harte Auswirkung der Abgabenvorschriften, die der Gesetzgeber, wäre sie vorhersehbar gewesen, vermieden hätte, zu mildern. Nachteilige Folgen, die alle Wirtschaftstreibenden in ähnlicher Lage treffen, Konjunkturschwankungen oder Geschäftsvorfälle, die dem Bereich des allgemeinen Unternehmerwagnisses zuzuordnen sind, rechtfertigen eine Nachsicht nicht (Hinweis E 4.10.1985, 82/17/0021; E 23.9.1988, 85/17/0121, E 2.12.1988, 87/17/0265, E 24.11.1989, 87/17/0146, E 18.1.1990, 89/16/0102).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992170235.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1992170235_19940519X04

Rechtssatz für 91/17/0170

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

91/17/0170

Entscheidungsdatum

14.07.1994

Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;
LAO NÖ 1977 §183 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/21 88/17/0218 3

Stammrechtssatz

Eine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung kann gegeben sein, wenn bei Anwendung des Gesetzes im Einzelfall ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Die Bestimmung des Paragraph 236, Absatz eins, BAO soll der Abgabenbehörde die Möglichkeit eröffnen, eine infolge der besonderen Umstände des Einzelfalles eingetretene besonders harte Auswirkung der Abgabenvorschriften, die der Gesetzgeber, wäre sie vorhersehbar gewesen, vermieden hätte, zu mildern. Nachteilige Folgen, die alle Wirtschaftstreibenden in ähnlicher Lage treffen, Konjunkturschwankungen oder Geschäftsvorfälle, die dem Bereich des allgemeinen Unternehmerwagnisses zuzuordnen sind, rechtfertigen eine Nachsicht nicht (Hinweis E 4.10.1985, 82/17/0021; E 23.9.1988, 85/17/0121, E 2.12.1988, 87/17/0265, E 24.11.1989, 87/17/0146, E 18.1.1990, 89/16/0102).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991170170.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1991170170_19940714X04

Rechtssatz für 2005/17/0245

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2005/17/0245

Entscheidungsdatum

30.01.2006

Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;
LAO NÖ 1977 §183 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/17/0218 E 21. Mai 1992 RS 3 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Eine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung kann gegeben sein, wenn bei Anwendung des Gesetzes im Einzelfall ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Die Bestimmung des Paragraph 236, Absatz eins, BAO soll der Abgabenbehörde die Möglichkeit eröffnen, eine infolge der besonderen Umstände des Einzelfalles eingetretene besonders harte Auswirkung der Abgabenvorschriften, die der Gesetzgeber, wäre sie vorhersehbar gewesen, vermieden hätte, zu mildern. Nachteilige Folgen, die alle Wirtschaftstreibenden in ähnlicher Lage treffen, Konjunkturschwankungen oder Geschäftsvorfälle, die dem Bereich des allgemeinen Unternehmerwagnisses zuzuordnen sind, rechtfertigen eine Nachsicht nicht (Hinweis E 4.10.1985, 82/17/0021; E 23.9.1988, 85/17/0121, E 2.12.1988, 87/17/0265, E 24.11.1989, 87/17/0146, E 18.1.1990, 89/16/0102).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005170245.X03

Im RIS seit

17.03.2006

Dokumentnummer

JWR_2005170245_20060130X03