Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/17/0145

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6768 F/1993

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

91/17/0145

Entscheidungsdatum

23.04.1993

Index

L37049 Ankündigungsabgabe Wien
30/01 Finanzverfassung

Norm

AnkündigungsabgabeG Wr 1983 §1 idF 1985/029;
AnkündigungsabgabeG Wr 1983 §4 Abs1;
AnkündigungsabgabeG Wr 1983 §5;
AnkündigungsabgabeV Wr 1985 §2 Abs1;
AnkündigungsabgabeV Wr 1985 §2 Abs3;
AnkündigungsabgabeV Wr 1985 §4 Abs1;
AnkündigungsabgabeV Wr 1985 §5;
F-VG 1948 §7 Abs5;

Rechtssatz

Aus den Bestimmungen des Wr AnkündigungsabgabeG und der Wr AnkündigungsabgabeV 1985, Amtsblatt der Stadt Wien Nr 21 aus 1985,, geht hervor, daß zum Unterschied von der Anzeigenabgabe die Leistung eines Entgeltes NICHT Tatbestandsmerkmal der Ankündigungsabgabepflicht ist. Aber auch hier ist nur jener Teil der geleisteten Zahlungen zur Abgabenbemessung heranzuziehen, der sich tatsächlich als Entgelt für die konkreten Ankündigungen (und nicht darüber hinaus als für die allgemeine Imagepflege gewidmete Zahlung bzw überhaupt als freigebige Leistung) darstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991170145.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1991170145_19930423X06