Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 6768 F/1993
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
91/17/0145
Entscheidungsdatum
23.04.1993
Index
L37049 Ankündigungsabgabe Wien
30/01 Finanzverfassung
Norm
AnkündigungsabgabeG Wr 1983 §1 idF 1985/029;
AnkündigungsabgabeG Wr 1983 §4 Abs1;
AnkündigungsabgabeG Wr 1983 §5;
AnkündigungsabgabeV Wr 1985 §2 Abs1;
AnkündigungsabgabeV Wr 1985 §2 Abs3;
AnkündigungsabgabeV Wr 1985 §4 Abs1;
AnkündigungsabgabeV Wr 1985 §5;
F-VG 1948 §7 Abs5;
Rechtssatz
Aus den Bestimmungen des Wr AnkündigungsabgabeG und der Wr AnkündigungsabgabeV 1985, Amtsblatt der Stadt Wien Nr 21/1985, geht hervor, daß zum Unterschied von der Anzeigenabgabe die Leistung eines Entgeltes NICHT Tatbestandsmerkmal der Ankündigungsabgabepflicht ist. Aber auch hier ist nur jener Teil der geleisteten Zahlungen zur Abgabenbemessung heranzuziehen, der sich tatsächlich als Entgelt für die konkreten Ankündigungen (und nicht darüber hinaus als für die allgemeine Imagepflege gewidmete Zahlung bzw überhaupt als freigebige Leistung) darstellt.Aus den Bestimmungen des Wr AnkündigungsabgabeG und der Wr AnkündigungsabgabeV 1985, Amtsblatt der Stadt Wien Nr 21 aus 1985,, geht hervor, daß zum Unterschied von der Anzeigenabgabe die Leistung eines Entgeltes NICHT Tatbestandsmerkmal der Ankündigungsabgabepflicht ist. Aber auch hier ist nur jener Teil der geleisteten Zahlungen zur Abgabenbemessung heranzuziehen, der sich tatsächlich als Entgelt für die konkreten Ankündigungen (und nicht darüber hinaus als für die allgemeine Imagepflege gewidmete Zahlung bzw überhaupt als freigebige Leistung) darstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991170145.X06
Im RIS seit
11.07.2001
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009
Dokumentnummer
JWR_1991170145_19930423X06