Verwaltungsgerichtshof
23.04.1993
91/17/0145
Aus den Bestimmungen des Wr AnkündigungsabgabeG und der Wr AnkündigungsabgabeV 1985, Amtsblatt der Stadt Wien Nr 21 aus 1985,, geht hervor, daß zum Unterschied von der Anzeigenabgabe die Leistung eines Entgeltes NICHT Tatbestandsmerkmal der Ankündigungsabgabepflicht ist. Aber auch hier ist nur jener Teil der geleisteten Zahlungen zur Abgabenbemessung heranzuziehen, der sich tatsächlich als Entgelt für die konkreten Ankündigungen (und nicht darüber hinaus als für die allgemeine Imagepflege gewidmete Zahlung bzw überhaupt als freigebige Leistung) darstellt.