(3)Absatz 3,Wenn Abgaben der im § 6, Abs. (1), unter Ziffer 1 und 2 angeführten Art ausschließlich den Ländern (Gemeinden) überlassen werden, kann die Bundesgesetzgebung die Überlassung dieser Abgaben davon abhängig machen, daß die Regelung der Erhebung und Verwaltung dieser Abgaben einschließlich ihrer Teilung zwischen Ländern und Gemeinden zur Gänze oder hinsichtlich der Grundsätze (Art. 12 und 15 des Bundes-Verfassungsgesetzes) dem Bund vorbehalten bleibt. Das gleiche gilt hinsichtlich der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes vom Bund für Zwecke der Gemeinden erhobenen Abgaben. Durch Bundesgesetz können bestimmte Arten von Abgaben zu ausschließlichen Gemeindeabgaben erklärt werden.Wenn Abgaben der im Paragraph 6,, Abs. (1), unter Ziffer 1 und 2 angeführten Art ausschließlich den Ländern (Gemeinden) überlassen werden, kann die Bundesgesetzgebung die Überlassung dieser Abgaben davon abhängig machen, daß die Regelung der Erhebung und Verwaltung dieser Abgaben einschließlich ihrer Teilung zwischen Ländern und Gemeinden zur Gänze oder hinsichtlich der Grundsätze (Artikel 12 und 15 des Bundes-Verfassungsgesetzes) dem Bund vorbehalten bleibt. Das gleiche gilt hinsichtlich der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes vom Bund für Zwecke der Gemeinden erhobenen Abgaben. Durch Bundesgesetz können bestimmte Arten von Abgaben zu ausschließlichen Gemeindeabgaben erklärt werden.