§ 4 Abs 3 UStG 1972 stellt für die Umsatzsteuerpflicht des Erwerbers auf die Berechtigung des Veräußerers zur Ausstellung einer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis nach objektiven Gesichtspunkten ab (Hinweis E 21.5.1990, 89/15/0086); daß es dem Erwerber obliegt, das Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen dieser Berechtigung zu beurteilen, ist somit eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage und begründet keine Unbilligkeit.Paragraph 4, Absatz 3, UStG 1972 stellt für die Umsatzsteuerpflicht des Erwerbers auf die Berechtigung des Veräußerers zur Ausstellung einer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis nach objektiven Gesichtspunkten ab (Hinweis E 21.5.1990, 89/15/0086); daß es dem Erwerber obliegt, das Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen dieser Berechtigung zu beurteilen, ist somit eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage und begründet keine Unbilligkeit.