Verwaltungsgerichtshof
19.10.1992
91/15/0054
Paragraph 4, Absatz 3, UStG 1972 stellt für die Umsatzsteuerpflicht des Erwerbers auf die Berechtigung des Veräußerers zur Ausstellung einer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis nach objektiven Gesichtspunkten ab (Hinweis E 21.5.1990, 89/15/0086); daß es dem Erwerber obliegt, das Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen dieser Berechtigung zu beurteilen, ist somit eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage und begründet keine Unbilligkeit.