Als Betriebsausgaben iSd § 4 Abs 4 EStG 1972 kommen auch finanzielle Einbußen in Betracht, die dem Betriebsinhaber dadurch erwachsen, daß sich seine Angestellten widerrechtlich bereichern, zB durch Diebstahl, Veruntreuung etc (Hinweis E 20.2.1991, 86/13/0195).Als Betriebsausgaben iSd Paragraph 4, Absatz 4, EStG 1972 kommen auch finanzielle Einbußen in Betracht, die dem Betriebsinhaber dadurch erwachsen, daß sich seine Angestellten widerrechtlich bereichern, zB durch Diebstahl, Veruntreuung etc (Hinweis E 20.2.1991, 86/13/0195).