Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.08.1992

Geschäftszahl

90/13/0167

Rechtssatz

Als Betriebsausgaben iSd Paragraph 4, Absatz 4, EStG 1972 kommen auch finanzielle Einbußen in Betracht, die dem Betriebsinhaber dadurch erwachsen, daß sich seine Angestellten widerrechtlich bereichern, zB durch Diebstahl, Veruntreuung etc (Hinweis E 20.2.1991, 86/13/0195).