Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.07.1994

Geschäftszahl

91/14/0174

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/08/05 90/13/0167 3

Stammrechtssatz

Als Betriebsausgaben iSd Paragraph 4, Absatz 4, EStG 1972 kommen auch finanzielle Einbußen in Betracht, die dem Betriebsinhaber dadurch erwachsen, daß sich seine Angestellten widerrechtlich bereichern, zB durch Diebstahl, Veruntreuung etc (Hinweis E 20.2.1991, 86/13/0195).