Der Ausgleichsanspruch für Handelsvertreter nach § 89 b HGB idF dBGBl I 1953, 771, steht wirtschaftlich betrachtet einer "Einmalvergütung" für alle künftigen von alten Kunden hereingeholten Aufträge näher als einer "Nachvergütung" für den "Erwerb eines Kundenstamms" und ist deshalb nicht wesentlich wirtschaftlich in der Vergangenheit verursacht (Hinweis BFH 20.1.1983, IV R 168/81, BStBl II, 1983, S 375 ff).Der Ausgleichsanspruch für Handelsvertreter nach Paragraph 89, b HGB in der Fassung dBGBl römisch eins 1953, 771, steht wirtschaftlich betrachtet einer "Einmalvergütung" für alle künftigen von alten Kunden hereingeholten Aufträge näher als einer "Nachvergütung" für den "Erwerb eines Kundenstamms" und ist deshalb nicht wesentlich wirtschaftlich in der Vergangenheit verursacht (Hinweis BFH 20.1.1983, römisch vier R 168/81, BStBl römisch zwei, 1983, S 375 ff).