Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/14/0079

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

91/14/0079

Entscheidungsdatum

08.03.1994

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/14/0081 91/14/0080

Rechtssatz

Der Unbilligkeitstatbestand des Paragraph 236, BAO stellt nicht auf die Vorschreibung, sondern auf die Einhebung ab. Auf die Behauptung der Unbilligkeit im Sinne von inhaltlicher Unrichtigkeit eines Abgabenbescheides kann daher ein Nachsichtsansuchen nicht mit Erfolg gestützt werden (Hinweis E 17.5.1989, 85/13/0201). Dies ergibt sich auch daraus, daß die Rechtswidrigkeit eines Abgabenbescheides mit den von der Rechtsordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen gegen diesen Bescheid zu bekämpfen ist. Zweck des Paragraph 236, BAO ist es grundsätzlich hingegen nicht, einen Abgabenbescheid in einem weiteren (zusätzlichen) Verfahren auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen, es sei denn, es wäre die zweckentsprechende Rechtsverfolgung ausnahmsweise unverschuldetermaßen nicht möglich gewesen (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, 585).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991140079.X05

Im RIS seit

03.04.2001

Dokumentnummer

JWR_1991140079_19940308X05