Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 85/15/0194

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

85/15/0194

Entscheidungsdatum

24.06.1985

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;

Rechtssatz

Eine Unbilligkeit der Einhebung von Abgaben ist dann gegeben, wenn sie sich auf das Vorliegen eines in subjektiven Verhältnissen des Steuerpflichtigen oder des Steuergegenstandes gelegenen Sachverhaltselementes gründet, aus dem sich ein wirtschaftliches Mißverständis zwischen der Einhebung der Abgabe und den in jenem subjekitven Bereich entstehenden Nachteilen ergibt (Hinweis E 1.3.1983, 82/14/0197).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985150194.X02

Im RIS seit

24.06.1985

Dokumentnummer

JWR_1985150194_19850624X02

Rechtssatz für 91/13/0118

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/13/0118

Entscheidungsdatum

09.12.1992

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/15/0194 E 24. Juni 1985 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Unbilligkeit der Einhebung von Abgaben ist dann gegeben, wenn sie sich auf das Vorliegen eines in subjektiven Verhältnissen des Steuerpflichtigen oder des Steuergegenstandes gelegenen Sachverhaltselementes gründet, aus dem sich ein wirtschaftliches Mißverständis zwischen der Einhebung der Abgabe und den in jenem subjekitven Bereich entstehenden Nachteilen ergibt (Hinweis E 1.3.1983, 82/14/0197).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991130118.X01

Im RIS seit

09.12.1992

Dokumentnummer

JWR_1991130118_19921209X01

Rechtssatz für 95/13/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/13/0010

Entscheidungsdatum

10.05.1995

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/15/0194 E 24. Juni 1985 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Unbilligkeit der Einhebung von Abgaben ist dann gegeben, wenn sie sich auf das Vorliegen eines in subjektiven Verhältnissen des Steuerpflichtigen oder des Steuergegenstandes gelegenen Sachverhaltselementes gründet, aus dem sich ein wirtschaftliches Mißverständis zwischen der Einhebung der Abgabe und den in jenem subjekitven Bereich entstehenden Nachteilen ergibt (Hinweis E 1.3.1983, 82/14/0197).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995130010.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1995130010_19950510X01