Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.05.1995

Geschäftszahl

95/13/0010

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/15/0194 E 24. Juni 1985 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Unbilligkeit der Einhebung von Abgaben ist dann gegeben, wenn sie sich auf das Vorliegen eines in subjektiven Verhältnissen des Steuerpflichtigen oder des Steuergegenstandes gelegenen Sachverhaltselementes gründet, aus dem sich ein wirtschaftliches Mißverständis zwischen der Einhebung der Abgabe und den in jenem subjekitven Bereich entstehenden Nachteilen ergibt (Hinweis E 1.3.1983, 82/14/0197).