Die Bestimmung des § 9 Abs 1 LMG 1975 wurde geschaffen, weil durch gesundheitsbezogene Werbung eine Irreführung der Konsumenten im breiten Ausmaß erfolgen kann.Die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, LMG 1975 wurde geschaffen, weil durch gesundheitsbezogene Werbung eine Irreführung der Konsumenten im breiten Ausmaß erfolgen kann.