Die Beschwerdebefugnis des Disziplinaranwaltes nach § 103 Abs 4 BDG 1979 bezieht sich auf alle zum 1.7.1991 (oder zu einem späteren Zeitpunkt) bei der Disziplinaroberkommission anhängigen Disziplinarverfahren.Die Beschwerdebefugnis des Disziplinaranwaltes nach Paragraph 103, Absatz 4, BDG 1979 bezieht sich auf alle zum 1.7.1991 (oder zu einem späteren Zeitpunkt) bei der Disziplinaroberkommission anhängigen Disziplinarverfahren.