Im Bereich des AuslBG ist sowohl die außerordentliche Milderung der Strafe nach § 20 VStG als auch das Absehen von der Strafe nach § 21 Abs 1 VStG möglichIm Bereich des AuslBG ist sowohl die außerordentliche Milderung der Strafe nach Paragraph 20, VStG als auch das Absehen von der Strafe nach Paragraph 21, Absatz eins, VStG möglich
(Hinweis E 13.12.1990, 90/09/0141).