Zu einer Umkehr der Beweislast kommt es nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, wobei in dieser Hinsicht die Beweislast die Beh trifft (Hinweis E 20.2.1967, 615/1966, VwSlG 7087/A).Zu einer Umkehr der Beweislast kommt es nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, wobei in dieser Hinsicht die Beweislast die Beh trifft (Hinweis E 20.2.1967, 615 aus 1966,, VwSlG 7087/A).