Verwaltungsgerichtshof
30.08.1991
91/09/0056
GRS wie VwGH E 1990/03/12 90/19/0066 3
Zu einer Umkehr der Beweislast kommt es nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, wobei in dieser Hinsicht die Beweislast die Beh trifft (Hinweis E 20.2.1967, 615 aus 1966,, VwSlG 7087/A).