Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.03.1990

Geschäftszahl

90/19/0066

Rechtssatz

Zu einer Umkehr der Beweislast kommt es nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, wobei in dieser Hinsicht die Beweislast die Beh trifft (Hinweis E 20.2.1967, 615 aus 1966,, VwSlG 7087/A).