Normadressat des § 2 GdSanG ist ausschließlich die Gemeinde. Die gesetzliche Anordnung gestaltet jedoch nicht unmittelbar das Verhältnis zwischen Gemeinde und Gemeindearzt. Die Frage der persönlichen Abhängigkeit ist nach der inhaltlichen Gestaltung der Beschäftigung zu beurteilen; darauf, wie das zu beurteilende Verhältnis von den Vertragspartnern angesehen oder bezeichnet wird, kommt es im allgemeinen nicht an (Hinweis E 10.11.1988, 85/08/0171).Normadressat des Paragraph 2, GdSanG ist ausschließlich die Gemeinde. Die gesetzliche Anordnung gestaltet jedoch nicht unmittelbar das Verhältnis zwischen Gemeinde und Gemeindearzt. Die Frage der persönlichen Abhängigkeit ist nach der inhaltlichen Gestaltung der Beschäftigung zu beurteilen; darauf, wie das zu beurteilende Verhältnis von den Vertragspartnern angesehen oder bezeichnet wird, kommt es im allgemeinen nicht an (Hinweis E 10.11.1988, 85/08/0171).