Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis liegt nicht schon dann vor, wenn die Annahme eines Werkvertrages ausscheidet, denn auch andere Formen der Beschäftigung (etwa im Rahmen eines freien Dienstvertrages) müssen nicht in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit iSd
§ 4 Abs 2 ASVG erfolgen.Paragraph 4, Absatz 2, ASVG erfolgen.