Verwaltungsgerichtshof
24.03.1992
91/08/0010
Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis liegt nicht schon dann vor, wenn die Annahme eines Werkvertrages ausscheidet, denn auch andere Formen der Beschäftigung (etwa im Rahmen eines freien Dienstvertrages) müssen nicht in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit iSd
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG erfolgen.