Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
91/07/0070
Entscheidungsdatum
14.12.1995
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
91/07/0071
Besprechung in:
RdU 1997/1, S 37-39;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/07/0134 E 4. April 1989 VwSlg 12897 A/1989 RS 2
Stammrechtssatz
Die aus § 31 WRG erwachsende Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob und inwieweit ein allfälliger späterer Eigentümer von entsprechenden Anlagen und Liegenschaften ebenfalls als Verpflichteter herangezogen werden kann. Allenfalls kommt hiebei die kumulative Heranziehung von Voreigentümer und jeweiligem Eigentümer als Verpflichtete in Betracht.Die aus Paragraph 31, WRG erwachsende Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob und inwieweit ein allfälliger späterer Eigentümer von entsprechenden Anlagen und Liegenschaften ebenfalls als Verpflichteter herangezogen werden kann. Allenfalls kommt hiebei die kumulative Heranziehung von Voreigentümer und jeweiligem Eigentümer als Verpflichtete in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1991070070.X01
Im RIS seit
12.11.2001
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2016
Dokumentnummer
JWR_1991070070_19951214X01