Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.1995

Geschäftszahl

91/07/0070

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/07/0134 E 4. April 1989 VwSlg 12897 A/1989 RS 2

Stammrechtssatz

Die aus Paragraph 31, WRG erwachsende Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob und inwieweit ein allfälliger späterer Eigentümer von entsprechenden Anlagen und Liegenschaften ebenfalls als Verpflichteter herangezogen werden kann. Allenfalls kommt hiebei die kumulative Heranziehung von Voreigentümer und jeweiligem Eigentümer als Verpflichtete in Betracht.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

91/07/0071

Besprechung in:

RdU 1997/1, S 37-39;