Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.08.1998

Geschäftszahl

96/07/0053

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/07/0134 E 4. April 1989 VwSlg 12897 A/1989 RS 2

Stammrechtssatz

Die aus Paragraph 31, WRG erwachsende Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob und inwieweit ein allfälliger späterer Eigentümer von entsprechenden Anlagen und Liegenschaften ebenfalls als Verpflichteter herangezogen werden kann. Allenfalls kommt hiebei die kumulative Heranziehung von Voreigentümer und jeweiligem Eigentümer als Verpflichtete in Betracht.