Verwaltungsgerichtshof
06.08.1998
96/07/0053
GRS wie 88/07/0134 E 4. April 1989 VwSlg 12897 A/1989 RS 2
Die aus Paragraph 31, WRG erwachsende Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob und inwieweit ein allfälliger späterer Eigentümer von entsprechenden Anlagen und Liegenschaften ebenfalls als Verpflichteter herangezogen werden kann. Allenfalls kommt hiebei die kumulative Heranziehung von Voreigentümer und jeweiligem Eigentümer als Verpflichtete in Betracht.