Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
96/05/0153
Entscheidungsdatum
24.03.1998
Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
Norm
BauO NÖ 1976 §92 Abs1 Z1;
BauRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/05/0174 E 24. Juni 1986 VwSlg 12183 A/1986 RS 1
(hier nur zweiter Satz, hier betreffend die NÖ BauO 1976)
Stammrechtssatz
Nach der maßgeblichen Definition des § 41 Abs 2 lit c OÖ BauO steht (nur) die Wiederverwendung von Fundamenten oder Kellermauern dem Neubaubegriff nicht entgegen. Kein Neubau liegt daher vor, wenn noch aufgehendes Mauerwerk vorhanden ist, das ohne weitere Baumaßnahmen für den Wiederaufbau verwendet werden kann, ohne dass zur Gewährleistung der Standfestigkeit substantielle Eingriffe in das Mauerwerk vorgenommen werden müssen.Nach der maßgeblichen Definition des Paragraph 41, Absatz 2, Litera c, OÖ BauO steht (nur) die Wiederverwendung von Fundamenten oder Kellermauern dem Neubaubegriff nicht entgegen. Kein Neubau liegt daher vor, wenn noch aufgehendes Mauerwerk vorhanden ist, das ohne weitere Baumaßnahmen für den Wiederaufbau verwendet werden kann, ohne dass zur Gewährleistung der Standfestigkeit substantielle Eingriffe in das Mauerwerk vorgenommen werden müssen.
Schlagworte
Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4
Neubau
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996050153.X01
Im RIS seit
11.07.2001
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2010
Dokumentnummer
JWR_1996050153_19980324X01