Verwaltungsgerichtshof
24.03.1998
96/05/0153
GRS wie 85/05/0174 E 24. Juni 1986 VwSlg 12183 A/1986 RS 1 (hier nur zweiter Satz, hier betreffend die NÖ BauO 1976)
Nach der maßgeblichen Definition des Paragraph 41, Absatz 2, Litera c, OÖ BauO steht (nur) die Wiederverwendung von Fundamenten oder Kellermauern dem Neubaubegriff nicht entgegen. Kein Neubau liegt daher vor, wenn noch aufgehendes Mauerwerk vorhanden ist, das ohne weitere Baumaßnahmen für den Wiederaufbau verwendet werden kann, ohne dass zur Gewährleistung der Standfestigkeit substantielle Eingriffe in das Mauerwerk vorgenommen werden müssen.