Verwaltungsgerichtshof
24.06.1986
85/05/0174
Nach der maßgeblichen Definition des Paragraph 41, Absatz 2, Litera c, OÖ BauO steht (nur) die Wiederverwendung von Fundamenten oder Kellermauern dem Neubaubegriff nicht entgegen. Kein Neubau liegt daher vor, wenn noch aufgehendes Mauerwerk vorhanden ist, das ohne weitere Baumaßnahmen für den Wiederaufbau verwendet werden kann, ohne dass zur Gewährleistung der Standfestigkeit substantielle Eingriffe in das Mauerwerk vorgenommen werden müssen.