Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/19/0570

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/19/0570

Entscheidungsdatum

17.12.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §14 Abs2;
AZG §16 Abs2;
VStG §5 Abs1;
  1. AZG § 14 heute
  2. AZG § 14 gültig ab 01.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  3. AZG § 14 gültig von 01.08.2002 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2002
  4. AZG § 14 gültig von 01.05.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  5. AZG § 14 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994
  1. AZG § 16 heute
  2. AZG § 16 gültig ab 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2009
  3. AZG § 16 gültig von 11.04.2007 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  4. AZG § 16 gültig von 01.05.1997 bis 10.04.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  5. AZG § 16 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht für die Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens die Behauptung, den Lenkern den Auftrag zur Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen erteilt und regelmäßig Kontrollen der Fahrtenbücher und Tachographenscheiben durchgeführt zu haben nicht aus. (Hinweis E 24.9.1990, 90/19/0281). Daß die Fahrten so eingeteilt würden, daß sie unter Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften durchführbar seien, vermag noch nicht zu gewährleisten, daß diese Vorschriften auch tatsächlich eingehalten werden. Zu den zur Erreichung dieses Zieles möglichen und zumutbaren Maßnahmen gehört es nämlich insbesondere auch, daß die Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethoden so gestaltet werden, daß sie keinen Anreiz zur Verletzung der Arbeitszeitvorschriften darstellen. Daß vom Beschuldigten im konkreten Fall aber auch derartige Maßnahmen vorgekehrt worden seien, läßt sich seinem Vorbringen nicht entnehmen. Der Beschuldigte hat auch nicht vorgebracht, welche wirksamen Schritte er den Arbeitnehmern für den Fall festgestellter Verstöße gegen Arbeitszeitvorschriften in Aussicht gestellt habe, um derartigen Verstößen vorzubeugen (Hinweis E 8.10.1990, 90/19/0099).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190570.X02

Im RIS seit

17.12.1990

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2011

Dokumentnummer

JWR_1990190570_19901217X02

Rechtssatz für 91/19/0275

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/19/0275

Entscheidungsdatum

14.01.1993

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §14 Abs2;
AZG §15 Abs1;
VStG §5 Abs1;
  1. AZG § 14 heute
  2. AZG § 14 gültig ab 01.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  3. AZG § 14 gültig von 01.08.2002 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2002
  4. AZG § 14 gültig von 01.05.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  5. AZG § 14 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994
  1. AZG § 15 heute
  2. AZG § 15 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  3. AZG § 15 gültig von 11.04.2007 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  4. AZG § 15 gültig von 01.05.1997 bis 10.04.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  5. AZG § 15 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/12/17 90/19/0570 2

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht für die Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens die Behauptung, den Lenkern den Auftrag zur Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen erteilt und regelmäßig Kontrollen der Fahrtenbücher und Tachographenscheiben durchgeführt zu haben nicht aus. (Hinweis E 24.9.1990, 90/19/0281). Daß die Fahrten so eingeteilt würden, daß sie unter Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften durchführbar seien, vermag noch nicht zu gewährleisten, daß diese Vorschriften auch tatsächlich eingehalten werden. Zu den zur Erreichung dieses Zieles möglichen und zumutbaren Maßnahmen gehört es nämlich insbesondere auch, daß die Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethoden so gestaltet werden, daß sie keinen Anreiz zur Verletzung der Arbeitszeitvorschriften darstellen. Daß vom Beschuldigten im konkreten Fall aber auch derartige Maßnahmen vorgekehrt worden seien, läßt sich seinem Vorbringen nicht entnehmen. Der Beschuldigte hat auch nicht vorgebracht, welche wirksamen Schritte er den Arbeitnehmern für den Fall festgestellter Verstöße gegen Arbeitszeitvorschriften in Aussicht gestellt habe, um derartigen Verstößen vorzubeugen (Hinweis E 8.10.1990, 90/19/0099).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991190275.X02

Im RIS seit

19.02.2002

Dokumentnummer

JWR_1991190275_19930114X02