Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 86/02/0115

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

86/02/0115

Entscheidungsdatum

04.09.1986

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit von Bescheiden eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können, und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können (Hinweis E 23.10.1985, 85/02/0248).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986020115.X02

Im RIS seit

26.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010

Dokumentnummer

JWR_1986020115_19860904X02

Rechtssatz für 86/10/0143

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

86/10/0143

Entscheidungsdatum

24.11.1986

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/02/0115 E 4. September 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit von Bescheiden eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können, und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können (Hinweis E 23.10.1985, 85/02/0248).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986100143.X02

Im RIS seit

18.08.2006

Dokumentnummer

JWR_1986100143_19861124X02

Rechtssatz für 86/02/0147

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

86/02/0147

Entscheidungsdatum

09.07.1987

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/02/0115 E 4. September 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit von Bescheiden eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können, und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können (Hinweis E 23.10.1985, 85/02/0248).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986020147.X01

Im RIS seit

09.07.1987

Dokumentnummer

JWR_1986020147_19870709X01

Rechtssatz für 85/10/0019

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

85/10/0019

Entscheidungsdatum

27.07.1987

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/02/0115 E 4. September 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit von Bescheiden eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können, und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können (Hinweis E 23.10.1985, 85/02/0248).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985100019.X01

Im RIS seit

09.11.2005

Dokumentnummer

JWR_1985100019_19870727X01

Rechtssatz für 88/08/0124

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

88/08/0124

Entscheidungsdatum

28.04.1988

Index

Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/02/0115 E 4. September 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit von Bescheiden eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können, und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können (Hinweis E 23.10.1985, 85/02/0248).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988080124.X02

Im RIS seit

28.04.1988

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2026

Dokumentnummer

JWR_1988080124_19880428X02

Rechtssatz für 88/03/0066

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/03/0066

Entscheidungsdatum

04.05.1988

Index

Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/02/0115 E 4. September 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit von Bescheiden eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können, und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können (Hinweis E 23.10.1985, 85/02/0248).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030066.X01

Im RIS seit

22.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2026

Dokumentnummer

JWR_1988030066_19880504X01

Rechtssatz für 88/04/0023

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

88/04/0023

Entscheidungsdatum

20.09.1988

Index

Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/02/0115 E 4. September 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit von Bescheiden eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können, und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können (Hinweis E 23.10.1985, 85/02/0248).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040023.X03

Im RIS seit

20.09.1988

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026

Dokumentnummer

JWR_1988040023_19880920X03

Rechtssatz für 89/04/0056

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/04/0056

Entscheidungsdatum

21.06.1989

Index

Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/02/0115 E 4. September 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit von Bescheiden eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können, und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können (Hinweis E 23.10.1985, 85/02/0248).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989040056.X01

Im RIS seit

12.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Dokumentnummer

JWR_1989040056_19890621X01

Rechtssatz für 89/03/0202

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/03/0202

Entscheidungsdatum

20.09.1989

Index

Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/02/0115 E 4. September 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit von Bescheiden eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können, und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können (Hinweis E 23.10.1985, 85/02/0248).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030202.X02

Im RIS seit

15.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2026

Dokumentnummer

JWR_1989030202_19890920X02

Rechtssatz für 90/04/0083

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

90/04/0083

Entscheidungsdatum

25.09.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/02/0115 E 4. September 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit von Bescheiden eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können, und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können (Hinweis E 23.10.1985, 85/02/0248).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040083.X03

Im RIS seit

25.09.1990

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2010

Dokumentnummer

JWR_1990040083_19900925X03

Rechtssatz für 91/18/0011

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/18/0011

Entscheidungsdatum

15.02.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/02/0115 E 4. September 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit von Bescheiden eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können, und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können (Hinweis E 23.10.1985, 85/02/0248).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180011.X02

Im RIS seit

15.02.1991

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010

Dokumentnummer

JWR_1991180011_19910215X02

Rechtssatz für 90/18/0248

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/18/0248

Entscheidungsdatum

13.09.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/18/0160

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/02/0115 E 4. September 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit von Bescheiden eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können, und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können (Hinweis E 23.10.1985, 85/02/0248).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990180248.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2011

Dokumentnummer

JWR_1990180248_19910913X02

Rechtssatz für 92/07/0017

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/07/0017

Entscheidungsdatum

31.03.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/02/0115 E 4. September 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit von Bescheiden eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können, und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können (Hinweis E 23.10.1985, 85/02/0248).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992070017.X01

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010

Dokumentnummer

JWR_1992070017_19920331X01

Rechtssatz für 2005/08/0221

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2005/08/0221

Entscheidungsdatum

24.01.2006

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/02/0115 E 4. September 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit von Bescheiden eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können, und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können (Hinweis E 23.10.1985, 85/02/0248).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005080221.X02

Im RIS seit

22.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010

Dokumentnummer

JWR_2005080221_20060124X02