Verwaltungsgerichtshof
13.09.1991
90/18/0248
GRS wie 86/02/0115 E 4. September 1986 RS 2
Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit von Bescheiden eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können, und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können (Hinweis E 23.10.1985, 85/02/0248).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
91/18/0160