Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/18/0197

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

89/18/0197

Entscheidungsdatum

11.05.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Hat der Beschuldigte Werbezettel nicht eigenhändig an den Kraftfahrzeugen angebracht, hat er vielmehr die Veranlassung bestimmter Einzelpersonen zu den Werbungshandlungen namens einer GmbH iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG strafrechtlich zu verantworten, dann kann von den persönlichkeitsbezogenen Merkmalen eines fortgesetzten Deliktes keine Rede sein (Hinweis E VS 19.5.1980, 3295/78, VwSlg 10138 A/1980; daß sich hier die Delikte insbesondere nach den verschiedenen Tatzeiten voneinander unterscheiden, ergibt sich hier aus der Fassung des Spruches des erstinanzlichen Straferkenntnisses, der jeweils unter einer Tatzeit auch mehrere in räumlicher Nähe gelegene Tatorte unter einem Delikt zusammenfaßt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989180197.X06

Im RIS seit

05.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008

Dokumentnummer

JWR_1989180197_19900511X06

Rechtssatz für 90/18/0167

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/18/0167

Entscheidungsdatum

20.11.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/11 89/18/0197 6

Stammrechtssatz

Hat der Beschuldigte Werbezettel nicht eigenhändig an den Kraftfahrzeugen angebracht, hat er vielmehr die Veranlassung bestimmter Einzelpersonen zu den Werbungshandlungen namens einer GmbH iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG strafrechtlich zu verantworten, dann kann von den persönlichkeitsbezogenen Merkmalen eines fortgesetzten Deliktes keine Rede sein (Hinweis E VS 19.5.1980, 3295/78, VwSlg 10138 A/1980; daß sich hier die Delikte insbesondere nach den verschiedenen Tatzeiten voneinander unterscheiden, ergibt sich hier aus der Fassung des Spruches des erstinanzlichen Straferkenntnisses, der jeweils unter einer Tatzeit auch mehrere in räumlicher Nähe gelegene Tatorte unter einem Delikt zusammenfaßt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180167.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2009

Dokumentnummer

JWR_1990180167_19901120X02