Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.1990

Geschäftszahl

90/18/0167

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/11 89/18/0197 6

Stammrechtssatz

Hat der Beschuldigte Werbezettel nicht eigenhändig an den Kraftfahrzeugen angebracht, hat er vielmehr die Veranlassung bestimmter Einzelpersonen zu den Werbungshandlungen namens einer GmbH iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG strafrechtlich zu verantworten, dann kann von den persönlichkeitsbezogenen Merkmalen eines fortgesetzten Deliktes keine Rede sein (Hinweis E VS 19.5.1980, 3295/78, VwSlg 10138 A/1980; daß sich hier die Delikte insbesondere nach den verschiedenen Tatzeiten voneinander unterscheiden, ergibt sich hier aus der Fassung des Spruches des erstinanzlichen Straferkenntnisses, der jeweils unter einer Tatzeit auch mehrere in räumlicher Nähe gelegene Tatorte unter einem Delikt zusammenfaßt).