Eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 VStG liegt schon dann vor, wenn die Behörde eine Strafe innerhalb der Verjährungsfrist mit Strafverfügung festsetzt und diese durch Einleitung der Zustellung vor Ablauf der Verjährungsfrist in Erscheinung tritt (Hinweis E 18.5.1978, 2831/77).Eine Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG liegt schon dann vor, wenn die Behörde eine Strafe innerhalb der Verjährungsfrist mit Strafverfügung festsetzt und diese durch Einleitung der Zustellung vor Ablauf der Verjährungsfrist in Erscheinung tritt (Hinweis E 18.5.1978, 2831/77).