Verwaltungsgerichtshof
25.07.1990
90/17/0221
Eine Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG liegt schon dann vor, wenn die Behörde eine Strafe innerhalb der Verjährungsfrist mit Strafverfügung festsetzt und diese durch Einleitung der Zustellung vor Ablauf der Verjährungsfrist in Erscheinung tritt (Hinweis E 18.5.1978, 2831/77).