Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.07.1990

Geschäftszahl

90/17/0221

Rechtssatz

Eine Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG liegt schon dann vor, wenn die Behörde eine Strafe innerhalb der Verjährungsfrist mit Strafverfügung festsetzt und diese durch Einleitung der Zustellung vor Ablauf der Verjährungsfrist in Erscheinung tritt (Hinweis E 18.5.1978, 2831/77).