Der im zweiten Halbsatz des § 8 Abs 1 FinStrG geregelte "dolus eventualis" ist mangels diesbezüglicher Einschränkung zur Begehung des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei ausreichend.Der im zweiten Halbsatz des Paragraph 8, Absatz eins, FinStrG geregelte "dolus eventualis" ist mangels diesbezüglicher Einschränkung zur Begehung des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei ausreichend.