Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.12.1990

Geschäftszahl

90/16/0153

Rechtssatz

Der im zweiten Halbsatz des Paragraph 8, Absatz eins, FinStrG geregelte "dolus eventualis" ist mangels diesbezüglicher Einschränkung zur Begehung des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei ausreichend.