Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/16/0187

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

88/16/0187

Entscheidungsdatum

23.02.1989

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §115 Abs1;
GrEStG 1955 §20;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 421;

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung tritt bei Begünstigungstatbeständen die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluß jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160187.X03

Im RIS seit

24.09.2001

Dokumentnummer

JWR_1988160187_19890223X03

Rechtssatz für 90/16/0087

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

90/16/0087

Entscheidungsdatum

11.04.1991

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §115 Abs1;
GrEStG 1955 §20;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/16/0187 E 23. Februar 1989 RS 3

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung tritt bei Begünstigungstatbeständen die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluß jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann.

Schlagworte

Begünstigungstatbestand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990160087.X03

Im RIS seit

11.04.1991

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2009

Dokumentnummer

JWR_1990160087_19910411X03

Rechtssatz für 90/16/0150

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

90/16/0150

Entscheidungsdatum

31.10.1991

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §115 Abs1;
GrEStG 1955 §20;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/16/0187 E 23. Februar 1989 RS 3

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung tritt bei Begünstigungstatbeständen die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluß jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann.

Schlagworte

Begünstigungstatbestand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990160150.X09

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1990160150_19911031X09

Rechtssatz für 92/16/0011

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/16/0011

Entscheidungsdatum

25.02.1993

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Besprechung in: AnwBl 9/1993, S 689 - 690;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/16/0187 E 23. Februar 1989 RS 3

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung tritt bei Begünstigungstatbeständen die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluß jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann.

Schlagworte

Begünstigungstatbestand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992160011.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1992160011_19930225X01

Rechtssatz für 91/13/0150

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

91/13/0150

Entscheidungsdatum

11.08.1993

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/16/0187 E 23. Februar 1989 RS 3

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung tritt bei Begünstigungstatbeständen die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluß jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann.

Schlagworte

Begünstigungstatbestand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991130150.X10

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1991130150_19930811X10

Rechtssatz für 89/16/0186

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/16/0186

Entscheidungsdatum

26.01.1995

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §115 Abs1;
GrEStG 1955 §20;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/16/0187 E 23. Februar 1989 RS 3

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung tritt bei Begünstigungstatbeständen die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluß jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann.

Schlagworte

Begünstigungstatbestand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1989160186.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1989160186_19950126X02