Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.1989

Geschäftszahl

88/16/0187

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung tritt bei Begünstigungstatbeständen die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluß jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1989, 421;