Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 82/16/0165

Entscheidungsart

Erkenntnis VS

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 5876 F/1984

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

82/16/0165

Entscheidungsdatum

02.04.1984

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §20 Abs1 Z1;
VwGG §13 Abs1 Z1;

Beachte

Besprechung in: im AnwBl 1985/5, S 263 ff; Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): 0531/53 E 20. April 1955 VwSlg 1142 F/1955 RS 3; 0531/53 E 20. April 1955 VwSlg 1142 F/1955 RS 1; 0864/59 E 12. Oktober 1959 VwSlg 2086 F/1959 RS 1; 1331/76 E 22. September 1978 RS 1; 1893/64 E 25. März 1965 VwSlg 3245 F/1965; RS 1; 1894/64 E 25. März 1965 VwSlg 3246 F/1965; RS 2; 1264/72 E 5. Juli 1973 RS 1; 0478/61 E 3. Oktober 1961 RS 1; (RIS: abgv) Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): 1483/75 E 1. Juli 1976 RS 2 2031/56 E 15. Februar 1960 VwSlg 2173 F/1960 RS 1 (RIS: abgv)

Rechtssatz

Ein Erwerbsvorgang ist iSd Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG 1955 nicht rückgängig gemacht, wenn der Vertrag zwar - was die Vertragsfreiheit des Schuldrechtes erlaubt - der Form nach aufgehoben, die durch diesen Vertrag begründete Verfügungsmöglichkeit aber weiterhin beim Erwerber verbleibt und der Verkäufer seine ursprüngliche (freie) Rechtsstellung nicht wiedererlangt. Erfolgt die Aufhebung des Kaufvertrages lediglich zu dem Zweck der gleichzeitigen Übertragung des Grundstückes auf eine vom Käufer ausgewählte dritte Person zu vom Käufer bestimmten Bedingungen und Preisen, ohne daß der Verkäufer in irgendeiner Weise sein früheres Verfügungsrecht über das Grundstück zurückerlangt, ist der frühere Kaufvertrag über seine formale Aufhebung hinaus auch nicht teilweise "rückgängig gemacht" worden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1982160165.X01

Im RIS seit

19.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2019

Dokumentnummer

JWR_1982160165_19840402X01

Rechtssatz für 88/16/0187

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/16/0187

Entscheidungsdatum

23.02.1989

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §20 Abs1 Z1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 421;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/16/0165 E VS 2. April 1984 VwSlg 5876 F/1984 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Erwerbsvorgang ist iSd Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG 1955 nicht rückgängig gemacht, wenn der Vertrag zwar - was die Vertragsfreiheit des Schuldrechtes erlaubt - der Form nach aufgehoben, die durch diesen Vertrag begründete Verfügungsmöglichkeit aber weiterhin beim Erwerber verbleibt und der Verkäufer seine ursprüngliche (freie) Rechtsstellung nicht wiedererlangt. Erfolgt die Aufhebung des Kaufvertrages lediglich zu dem Zweck der gleichzeitigen Übertragung des Grundstückes auf eine vom Käufer ausgewählte dritte Person zu vom Käufer bestimmten Bedingungen und Preisen, ohne daß der Verkäufer in irgendeiner Weise sein früheres Verfügungsrecht über das Grundstück zurückerlangt, ist der frühere Kaufvertrag über seine formale Aufhebung hinaus auch nicht teilweise "rückgängig gemacht" worden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160187.X01

Im RIS seit

24.09.2001

Dokumentnummer

JWR_1988160187_19890223X01

Rechtssatz für 90/16/0009

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/16/0009

Entscheidungsdatum

11.04.1991

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §20 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/16/0165 E VS 2. April 1984 VwSlg 5876 F/1984 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Erwerbsvorgang ist iSd Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG 1955 nicht rückgängig gemacht, wenn der Vertrag zwar - was die Vertragsfreiheit des Schuldrechtes erlaubt - der Form nach aufgehoben, die durch diesen Vertrag begründete Verfügungsmöglichkeit aber weiterhin beim Erwerber verbleibt und der Verkäufer seine ursprüngliche (freie) Rechtsstellung nicht wiedererlangt. Erfolgt die Aufhebung des Kaufvertrages lediglich zu dem Zweck der gleichzeitigen Übertragung des Grundstückes auf eine vom Käufer ausgewählte dritte Person zu vom Käufer bestimmten Bedingungen und Preisen, ohne daß der Verkäufer in irgendeiner Weise sein früheres Verfügungsrecht über das Grundstück zurückerlangt, ist der frühere Kaufvertrag über seine formale Aufhebung hinaus auch nicht teilweise "rückgängig gemacht" worden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990160009.X01

Im RIS seit

13.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2009

Dokumentnummer

JWR_1990160009_19910411X01

Rechtssatz für 90/16/0087

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/16/0087

Entscheidungsdatum

11.04.1991

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §20 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/16/0165 E VS 2. April 1984 VwSlg 5876 F/1984 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Erwerbsvorgang ist iSd Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG 1955 nicht rückgängig gemacht, wenn der Vertrag zwar - was die Vertragsfreiheit des Schuldrechtes erlaubt - der Form nach aufgehoben, die durch diesen Vertrag begründete Verfügungsmöglichkeit aber weiterhin beim Erwerber verbleibt und der Verkäufer seine ursprüngliche (freie) Rechtsstellung nicht wiedererlangt. Erfolgt die Aufhebung des Kaufvertrages lediglich zu dem Zweck der gleichzeitigen Übertragung des Grundstückes auf eine vom Käufer ausgewählte dritte Person zu vom Käufer bestimmten Bedingungen und Preisen, ohne daß der Verkäufer in irgendeiner Weise sein früheres Verfügungsrecht über das Grundstück zurückerlangt, ist der frühere Kaufvertrag über seine formale Aufhebung hinaus auch nicht teilweise "rückgängig gemacht" worden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990160087.X02

Im RIS seit

11.04.1991

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2009

Dokumentnummer

JWR_1990160087_19910411X02