Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis VS
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 5876 F/1984
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
82/16/0165
Entscheidungsdatum
02.04.1984
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/06 Verkehrsteuern
Norm
GrEStG 1955 §20 Abs1 Z1;
VwGG §13 Abs1 Z1;
Beachte
Besprechung in:
im AnwBl 1985/5, S 263 ff;
Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):
0531/53 E 20. April 1955 VwSlg 1142 F/1955 RS 3;
0531/53 E 20. April 1955 VwSlg 1142 F/1955 RS 1;
0864/59 E 12. Oktober 1959 VwSlg 2086 F/1959 RS 1;
1331/76 E 22. September 1978 RS 1;
1893/64 E 25. März 1965 VwSlg 3245 F/1965; RS 1;
1894/64 E 25. März 1965 VwSlg 3246 F/1965; RS 2;
1264/72 E 5. Juli 1973 RS 1;
0478/61 E 3. Oktober 1961 RS 1;
(RIS: abgv)
Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):
1483/75 E 1. Juli 1976 RS 2
2031/56 E 15. Februar 1960 VwSlg 2173 F/1960 RS 1
(RIS: abgv)
Rechtssatz
Ein Erwerbsvorgang ist iSd § 20 Abs 1 Z 1 GrEStG 1955 nicht rückgängig gemacht, wenn der Vertrag zwar - was die Vertragsfreiheit des Schuldrechtes erlaubt - der Form nach aufgehoben, die durch diesen Vertrag begründete Verfügungsmöglichkeit aber weiterhin beim Erwerber verbleibt und der Verkäufer seine ursprüngliche (freie) Rechtsstellung nicht wiedererlangt. Erfolgt die Aufhebung des Kaufvertrages lediglich zu dem Zweck der gleichzeitigen Übertragung des Grundstückes auf eine vom Käufer ausgewählte dritte Person zu vom Käufer bestimmten Bedingungen und Preisen, ohne daß der Verkäufer in irgendeiner Weise sein früheres Verfügungsrecht über das Grundstück zurückerlangt, ist der frühere Kaufvertrag über seine formale Aufhebung hinaus auch nicht teilweise "rückgängig gemacht" worden.Ein Erwerbsvorgang ist iSd Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG 1955 nicht rückgängig gemacht, wenn der Vertrag zwar - was die Vertragsfreiheit des Schuldrechtes erlaubt - der Form nach aufgehoben, die durch diesen Vertrag begründete Verfügungsmöglichkeit aber weiterhin beim Erwerber verbleibt und der Verkäufer seine ursprüngliche (freie) Rechtsstellung nicht wiedererlangt. Erfolgt die Aufhebung des Kaufvertrages lediglich zu dem Zweck der gleichzeitigen Übertragung des Grundstückes auf eine vom Käufer ausgewählte dritte Person zu vom Käufer bestimmten Bedingungen und Preisen, ohne daß der Verkäufer in irgendeiner Weise sein früheres Verfügungsrecht über das Grundstück zurückerlangt, ist der frühere Kaufvertrag über seine formale Aufhebung hinaus auch nicht teilweise "rückgängig gemacht" worden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1982160165.X01
Im RIS seit
19.02.2002
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2019
Dokumentnummer
JWR_1982160165_19840402X01